Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der VEREIN führt den Namen "SCHACHKLUB HERMANNSBURG von 1930", hat seinen Sitz in Hermannsburg und soll ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Celle eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname "Schachklub Hermannsburg von 1930 e.V.".
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Schachklub "Hermannsburg von 1930 e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Pflege des praktischen Schachspiels und die Erlangung der Schachspielkunst. Auch die Weiterführung der Tradition des 1930 gegründeten Schachklubs beinhaltet ein gewisses Ziel. Der Vereinszweck wird im besonderen dadurch konkretisiert , als daß nach Aufnahme in den Schachbezirk Lüneburg an Mannschaftskämpfen und Turnieren teilgenommen wird. Des weiteren ist angestrebt sich an regelmäßigen Übungsspielabenden zu treffen.
§ 4 Neutralität
Der Verein ist in politischer, ethnischer und konfessioneller Hinsicht neutral.
§ 5 Mitgliedschaft im Landessportbund
Der Verein soll Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und im zuständigen Landesfachverband sein.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichen Aufnahmeantrag durch Beschluß des Vorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in den der Vorstandsbeschluß erfolgte.
§ 7 Austritt und Ausschluß
Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Ende eines jeden Kalendermonates gekündigt werden. Es ist ausreichend die Kündigung mündlich einem der Vier Vorstandsmitglieder gegenüber auszusprechen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluß wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Der Ausschluß wird wirksam zum Ende desjenigen Monats , in dem die Mitgliederversammlung dies beschlossen hat. Das Mitglied ist entsprechend vom Vorstand über den Beschluß zu unterrichten.
§ 8 Beiträge
Der monatliche Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt, und ist möglichst durch bargeldlose Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten. In Einzelfällen sollte nach Absprache mit dem Kassenwart auch bar bezahlt werden können; liegt jedoch im Ermessen des Kassenwarts.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart (bzw. Schatzmeister), dem Schriftführer sowie dem Jugendwart. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch Brief einberufen. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung außerhalb dieser Zeit einberufen werden , das muß der Fall sein , wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangen.
§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet , sind beide Vorsitzende verhindert , so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Änderungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen , Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt , die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden , wenn ein Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragten .
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimme.
§ 13 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren . sie müssen Ort und Zeit der Versammlung , Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers enthalten.
§ 14 Geschäftsjahr
Der Kassenwart hat einmal jährlich auf einer Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstellen und mündlich den Mitgliedern darzulegen.
§ 15 Restvermögen
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Restvermögen an den TUS Hermannsburg, der das Restvermögen ausschließlich als gemeinnützig anerkannter Verein gemeinnützig einsetzen darf.
Die vorstehende Satzung wurde am 28.07.2000 in Hermannsburg beschlossen.
| 1.Vorsitzender |
2.Vorsitzender |
| Matthias Bergner |
Norbert Schmitz |